Freitag, 9. Oktober 2015

Datenschutz - Aktuell

Die Wirksamkeit des Safe Harbour Abkommens ist schon seit seinem Inkrafttreten nicht ganz unumstritten. Es wurde zwischen der Europäischen Union und den USA geschlossen und sollte es ermöglichen, eine Datenübermittlung in die USA unter Berücksichtigung der in der EU geltenden Datenschutzregeln sicher zu gestalten.

Am 05.10.2015 hat der EuGH nun entschieden, dass das Safe Harbour Abkommen der EU mit den USA als ungültig zu betrachten sei.

Die Konsequenzen für Unternehmen aus der aktuellen Entscheidung des EuGH können durchaus weitreichend sein. Was allerdings unmittelbar klar wird, ist, dass die Nutzung von Clouddiensten in den USA, wie beispielsweise Dropbox o. ä, im geschäftlichen Umfeld unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten noch mehr als bisher als äußert kritisch zu betrachten ist.

Der Berichterstattung über das EuGH-Urteil war nicht zu entnehmen, ob sich dadurch auch Auswirkungen auf die EU Standardverträge zum Datenschutz und zu den verbindlichen Konzernregeln (BCR) ergeben.

Falls Sie aufgrund der neuen Rechtslage datenschutzrechtliche Fragen haben, stehen wir Ihnen mit unseren Datenschutzbeauftragten gerne beratend zur Seite.

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